I. Anwendungsbereich
Die AGB des Lieferers gelten für alle Angebote des Lieferers, Lieferungen und
Leistungen. Sollte sich der Besteller auf eigene abweichende Bedingungen berufen,
gelten diese nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
II. Lieferung
1a. Die Liefertermine des Lieferers sind nicht verbindlich. Die Liefertermine sind
insbesondere dann nicht verbindlich, falls der Besteller nicht alle für den Geschäfts-
vorfall erforderlichen Informationen und Dokumente dem Lieferer zur Verfügung
gestellt hat. Bei Überschreitung des nicht verbindlichen Liefertermins ist der Lieferer
verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des
Bestellers die Lieferung auszuführen. Nach Ablauf der genannten 6 Wochen kommt
der Lieferer in Verzug.
1b. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitung oder Lieferausfälle
von Lieferanten des Lieferers, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks,
Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrs-
störungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer
der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der
Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw.
Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw.
Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
2. Die Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager des Lieferers oder dessen Zulieferers.
3. Wenn wegen der Beschaffenheit der Ware dies gerechtfertigt ist, ist eine Mehr- oder
Minderlieferung gegenüber der Auftragsmenge bis zu 3 % zulässig. Der Besteller ist
verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich
eine Mehr- oder Mindermenge zu beanstanden. Ansonsten ist er mit der Bean-
standung ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Preise sind die vom Lieferer
angegebenen Liefermengen maßgebend.
III. Zahlung
1. Die Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar
ohne Abzüge zahlbar; bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen gewährt der
Lieferer 2 % Skonto.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Es bleibt dem
Lieferer vorbehalten, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Sämtliche Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sind sofort fällig,
sofern der Besteller mit seinen Zahlungen auch aus anderen Verträgen zwischen den
Parteien dem Lieferer gegenüber in Verzug gerät, gegen ihn Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen betrieben werden, ein Zahlungsverbot erfolgt, Insolvenz beantragt wird
oder vom Lieferer verlangte Sicherheiten nicht gestellt werden. Gewährte Rabatte,
Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen; es sind dann die aus der
Rechnung ersichtlichen Bruttopreise zu zahlen.
4. Bei Teillieferungen wird für jede Teillieferung entsprechend vorstehenden
Bedingungen Zahlung verlangt.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem die Ware vom Lieferer oder Zulieferer dem Frachtführer, dem Spediteur oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.
Bei auf Abruf bestellter Ware geht die Gefahr über mit der Mitteilung des Lieferers
auf Bereitstellung der Ware.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Lieferer Eigentümer des
Liefergegenstandes. Soweit der Besteller Kaufmann ist, behält sich der Lieferer
darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche vor.
2. Soweit die gelieferte Ware verarbeitet wird oder mit fremden Material verbunden
wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhält-
nis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung neu entstan-
denen Sache. Bei der Feststellung des Wertes sowohl der Vorbehaltsware als auch
der durch Verarbeitung neu entstandenen Sache ist der Zeitpunkt der Verarbeitung
maßgebend. Bei der Verarbeitung wird der Besteller für den Lieferer tätig, erwirbt
wegen der Verarbeitung jedoch keine Ansprüche gegen den Lieferer. Der Besteller
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig aufzubewahren.
3. Bei Weiterveräußerung des durch Verarbeitung entstandenen neuen Produkts durch
den Besteller tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß Ziffer 2 Satz 1 an den Lieferer ab.
Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
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4. Verkauft der Besteller die vom Lieferer gekaufte Ware unverarbeitet weiter, so tritt der
Besteller hiermit die ihm aus solchen Verkäufen zustehenden Forderungen mit allen
Haupt- und Nebenrechten an den Lieferer ab, jedoch nur bis zur Höhe der Forderung
des Lieferers aus dieser Lieferung. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
5. Soweit die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 % übersteigen,
so ist der Lieferer verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicher-
heiten auf Anforderung des Bestellers hin freizugeben.
6. Eigentumsvorbehaltsware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet
noch zur Sicherheit übereignet werden. Ebenso ist der Besteller nicht berechtigt,
seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen
oder verarbeiteten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. Zugriffe
Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im unverarbeiteten oder verarbeiteten
Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind von dem Besteller dem Lieferer
unverzüglich unter Vorlage eventueller Pfändungsprotokolle und Pfändungsbe-
schlüsse mitzuteilen.
VI. Gewährleistung
1. Der Lieferer liefert die Ware gemäß der von ihm gegebenen Produktbeschreibung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von
zwei Wochen ab Zugang der Ware beim Lieferer schriftlich zu rügen. Soweit es sich
um versteckte Mängel handelt, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer Aus-
schlussfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Mängel diese schriftlich beim
Lieferer zu rügen.
3. Soweit die Mängelrüge des Bestellers berechtigt ist, kann der Besteller vom Lieferer
Ersatzlieferung verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben steht ihm kein Schadensersatzan-
spruch wegen des Mangels zu.
4. Es wird keine Gewähr für Mängel übernommen, die wegen ungeeigneter oder
unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme, fehler-
hafter oder nachlässiger Behandlung, normaler Abnutzung oder sonstiger nachtei-
liger Einflüsse entstanden sind und die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind.
Werden durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß, ohne die vorherige
Genehmigung des Lieferers Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an den vom
Lieferer gelieferten Waren vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung für die
geänderten Produkte.
5. Soweit der Besteller Nichtkaufmann ist, gilt folgende Regelung: Die Rüge wegen ver-
steckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich
erfolgen. Soweit die Mängelrüge hinsichtlich verarbeiteter oder unverarbeiteter Ware
berechtigt ist, kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Soweit die Ersatzlie-
ferung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
VII. Andere Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus Ver-
letzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss sowie aus
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen unabhängig davon, was die Rechtsgrund-
lage für die Ersatzansprüche ist. Dies gilt nicht, für (Personen-) Schäden in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertre-
ters oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit.
2. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf ver-
tragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für den Lieferer nicht vorherseh-
bar sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Eigenschaften gemäß Produktbeschrei-
bung wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller darf mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese entweder
durch den Lieferer unbestritten sind oder rechtskräftig in einem Gerichtsverfahren
festgestellt wurden. Dies gilt auch hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungs-
rechts des Bestellers.
IX. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbin-
dung oder aus dem Einzelvertrag ist für Bestellungen an die Niederlassung München:
München, für Bestellungen an die Niederlassung 09618 Brand-Erbisdorf dieser Ort.
X. Sonstiges
1. Abweichungen von den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Vereinbarung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser
AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirk-
samen möglichst nahe kommt.
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