Seebauer - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich

Die AGB des Lieferers gelten für alle Angebote des Lieferers, Lieferungen und Leistungen. Sollte sich der Besteller auf eigene abweichende Bedingungen berufen, gelten diese nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

II. Lieferung

1a. Die Liefertermine des Lieferers sind nicht verbindlich. Die Liefertermine sind insbesondere dann nicht verbindlich, falls der Besteller nicht alle für den Geschäfts- vorfall erforderlichen Informationen und Dokumente dem Lieferer zur Verfügung gestellt hat. Bei Überschreitung des nicht verbindlichen Liefertermins ist der Lieferer verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers die Lieferung auszuführen. Nach Ablauf der genannten 6 Wochen kommt der Lieferer in Verzug.

1b. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitung oder Lieferausfälle von Lieferanten des Lieferers, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrs- störungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager des Lieferers oder dessen Zulieferers.

3. Wenn wegen der Beschaffenheit der Ware dies gerechtfertigt ist, ist eine Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Auftragsmenge bis zu 3 % zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich eine Mehr- oder Mindermenge zu beanstanden. Ansonsten ist er mit der Bean- standung ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Preise sind die vom Lieferer angegebenen Liefermengen maßgebend.

III. Zahlung

1. Die Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar ohne Abzüge zahlbar; bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen gewährt der Lieferer 2 % Skonto.

2. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Es bleibt dem Lieferer vorbehalten, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

3. Sämtliche Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sind sofort fällig, sofern der Besteller mit seinen Zahlungen auch aus anderen Verträgen zwischen den Parteien dem Lieferer gegenüber in Verzug gerät, gegen ihn Zwangsvollstreckungs- maßnahmen betrieben werden, ein Zahlungsverbot erfolgt, Insolvenz beantragt wird oder vom Lieferer verlangte Sicherheiten nicht gestellt werden. Gewährte Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen; es sind dann die aus der Rechnung ersichtlichen Bruttopreise zu zahlen.

4. Bei Teillieferungen wird für jede Teillieferung entsprechend vorstehenden Bedingungen Zahlung verlangt.

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware vom Lieferer oder Zulieferer dem Frachtführer, dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird. Bei auf Abruf bestellter Ware geht die Gefahr über mit der Mitteilung des Lieferers auf Bereitstellung der Ware.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Lieferer Eigentümer des Liefergegenstandes. Soweit der Besteller Kaufmann ist, behält sich der Lieferer darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

2. Soweit die gelieferte Ware verarbeitet wird oder mit fremden Material verbunden wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung neu entstan- denen Sache. Bei der Feststellung des Wertes sowohl der Vorbehaltsware als auch der durch Verarbeitung neu entstandenen Sache ist der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgebend. Bei der Verarbeitung wird der Besteller für den Lieferer tätig, erwirbt wegen der Verarbeitung jedoch keine Ansprüche gegen den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig aufzubewahren.

3. Bei Weiterveräußerung des durch Verarbeitung entstandenen neuen Produkts durch den Besteller tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß Ziffer 2 Satz 1 an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Verkauft der Besteller die vom Lieferer gekaufte Ware unverarbeitet weiter, so tritt der Besteller hiermit die ihm aus solchen Verkäufen zustehenden Forderungen mit allen Haupt- und Nebenrechten an den Lieferer ab, jedoch nur bis zur Höhe der Forderung des Lieferers aus dieser Lieferung. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Soweit die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 % übersteigen, so ist der Lieferer verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicher- heiten auf Anforderung des Bestellers hin freizugeben.

6. Eigentumsvorbehaltsware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ebenso ist der Besteller nicht berechtigt, seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im unverarbeiteten oder verarbeiteten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind von dem Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Vorlage eventueller Pfändungsprotokolle und Pfändungsbe- schlüsse mitzuteilen.

VI. Gewährleistung

1. Der Lieferer liefert die Ware gemäß der von ihm gegebenen Produktbeschreibung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Zugang der Ware beim Lieferer schriftlich zu rügen. Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer Aus- schlussfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Mängel diese schriftlich beim Lieferer zu rügen.

3. Soweit die Mängelrüge des Bestellers berechtigt ist, kann der Besteller vom Lieferer Ersatzlieferung verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben steht ihm kein Schadensersatzan- spruch wegen des Mangels zu.

4. Es wird keine Gewähr für Mängel übernommen, die wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme, fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung, normaler Abnutzung oder sonstiger nachtei- liger Einflüsse entstanden sind und die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind. Werden durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß, ohne die vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an den vom Lieferer gelieferten Waren vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung für die geänderten Produkte.

5. Soweit der Besteller Nichtkaufmann ist, gilt folgende Regelung: Die Rüge wegen ver- steckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Soweit die Mängelrüge hinsichtlich verarbeiteter oder unverarbeiteter Ware berechtigt ist, kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Soweit die Ersatzlie- ferung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

VII. Andere Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus Ver- letzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen unabhängig davon, was die Rechtsgrund- lage für die Ersatzansprüche ist. Dies gilt nicht, für (Personen-) Schäden in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertre- ters oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf ver- tragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für den Lieferer nicht vorherseh- bar sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Eigenschaften gemäß Produktbeschrei- bung wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.

VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller darf mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese entweder durch den Lieferer unbestritten sind oder rechtskräftig in einem Gerichtsverfahren festgestellt wurden. Dies gilt auch hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungs- rechts des Bestellers.

IX. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbin- dung oder aus dem Einzelvertrag ist für Bestellungen an die Niederlassung München: München, für Bestellungen an die Niederlassung 09618 Brand-Erbisdorf dieser Ort.

X. Sonstiges

1. Abweichungen von den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirk- samen möglichst nahe kommt.